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Sektionsschießen 2016  

   

Anmeldung Administrationsbereich  

   

Satzung

 

 

 
§ 1
Name und Sitz des Vereins
  
Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Germania Grucking e. V." und hat seinen Sitz in 85447 Grucking.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.


§ 2

Zweck des Vereins


Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.


§ 4

Aufnahme von Mitgliedern


Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5

Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Er kann jederzeit dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.

  2. durch Tod des Mitglieds.

  3. durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.


§ 7

Beiträge der Mitglieder


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.


§ 8

Verwendung der Vereinsmittel


Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 9

Organe des Vereins, Vereinsleitung


Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt

  2. Der Vereinsausschuß

  3. Die Mitgliederversammlung

zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

zu 2.: Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 150 Mitglieder hat. Hat er mehr als 200 Mitglieder, erhötht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgegebenen Fällen (Aufnahme und Auschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch den "Erdinger Anzeiger" und das Mitteilungsblatt der Gemeinde Fraunberg unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung hat mindestens sieben Kalendertage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen über folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
    a)   des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b)   des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
    c)   der Rechnungsprüfer
    d)   des Schriftführers
    e)   des Sportleiters
     

  2. Entlastung des Schützenmeisteramtes

  3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl des Rechnungsprüfers.

  4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

  5. Satzungsänderungen

  6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Mitglieder der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Versammlung einen mit dem Rechnungswesen vertrautes Mitglied auf die Dauer von drei Jahren. Er hat die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Beleg auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.


§ 10

Auflösung des Vereins


Der Verein  kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtung noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

 

Durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 29.09.2017.

   

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